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(1) Der Stadtschulratentfällt; LGBl. für Wien hat für die Pflichtschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (AbsNr. 2) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,
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(2) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Pflichtschulen die Summe der sich aus den18/2019 vom Bund gemäß Art16. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien den einzelnen Pflichtschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. In diesem Fall obliegt die Regelung gemäß Abs. 1 dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß, wobei nähere Bestimmungen über schulautonome Regelungen durch Verordnung des Stadtschulrates für Wien festzulegen sind.April 2019
(1) Der Stadtschulratentfällt; LGBl. für Wien hat für die Pflichtschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (AbsNr. 2) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,
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(2) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Pflichtschulen die Summe der sich aus den18/2019 vom Bund gemäß Art16. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien den einzelnen Pflichtschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. In diesem Fall obliegt die Regelung gemäß Abs. 1 dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß, wobei nähere Bestimmungen über schulautonome Regelungen durch Verordnung des Stadtschulrates für Wien festzulegen sind.April 2019