§ 3 K-OBG 1990 Geltungsbereich

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes§ 5 Abs. 1 K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).

(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.

(3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 05.07.1990 bis 31.03.2014

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes§ 5 Abs. 1 K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).

(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.

(3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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