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(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes§ 5 Abs. 1 K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).
(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
(3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes§ 5 Abs. 1 K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).
(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
(3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.