Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ganztägige Schulformen gemäß § 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2018, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Entwicklung und Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einer zu bestellenden Campusleiterin oder einem zu bestellenden Campusleiter. Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten Campusadministratorinnen oder Campusadministratoren bestellt werden.
Ganztägige Schulformen gemäß § 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2018, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Entwicklung und Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einer zu bestellenden Campusleiterin oder einem zu bestellenden Campusleiter. Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten Campusadministratorinnen oder Campusadministratoren bestellt werden.