§ 29a WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.9999

Ganztägige Schulformen gemäß § 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2018, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Entwicklung und Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einer zu bestellenden Campusleiterin oder einem zu bestellenden Campusleiter. Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten Campusadministratorinnen oder Campusadministratoren bestellt werden.

Stand vor dem 22.07.2020

In Kraft vom 17.04.2019 bis 22.07.2020

Ganztägige Schulformen gemäß § 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2018, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Entwicklung und Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einer zu bestellenden Campusleiterin oder einem zu bestellenden Campusleiter. Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten Campusadministratorinnen oder Campusadministratoren bestellt werden.

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