§ 30 WrSchG

Wiener Schulgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

Schülerinnen- und Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.1976 bis 16.04.2019

Schülerinnen- und Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.

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