§ 7a K-OBG 1990 § 7a

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999

(1)              Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern ist anzeigepflichtig.

(2)              Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Aufstellung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage, Beschaffenheit und Dauer der Aufstellung zu enthalten.

(3)              Die Behörde hat die Aufstellung zu untersagen, wenn durch die Aufstellung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Aufstellung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes vor störenden Eingriffen.

(4)              Erfolgt keine Untersagung binnen zwei Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Behörde fest, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Aufstellung begonnen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999

(1)              Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern ist anzeigepflichtig.

(2)              Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Aufstellung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage, Beschaffenheit und Dauer der Aufstellung zu enthalten.

(3)              Die Behörde hat die Aufstellung zu untersagen, wenn durch die Aufstellung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Aufstellung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes vor störenden Eingriffen.

(4)              Erfolgt keine Untersagung binnen zwei Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Behörde fest, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Aufstellung begonnen werden.

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