§ 9 K-OBG 1990

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1990 bis 31.12.9999

§ 9

Anzeigepflichtige Einfriedungen

 

(1) Die Errichtung von Einfriedungen ist anzeigepflichtig, soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt.

 

(2) Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens, insbesondere auch Angaben über die Höhe der beabsichtigten Einfriedung, zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen.

 

(3) Enthält die Anzeige die im Abs 2 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig oder sind ihr die Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

 

(4) Die Behörde hat die Ausführung zu untersagen, wenn durch die Errichtung der Einfriedung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Errichtung der Einfriedung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.

 

(5) Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Errichtung der Einfriedung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.

 

(6) Die Feststellung, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen (Abs 5), darf die Behörde bei lebenden Einfriedungen auch unter der Bedingung aussprechen, daß eine entsprechende, den Interessen des Schutzes des Ortsbildes oder den Interessen der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes festzulegende Höhe der lebenden Einfriedung auch in weiterer Folge nicht überschritten wird.

 

(7) Erfolgt bereits durch eine nicht lebende Einfriedung die Abgrenzung eines Grundstückes zu einem anderen Grundstück und wird im räumlichen Zusammenhang mit dieser bestehenden Einfriedung eine Hecke aus Bäumen oder Sträuchern angelegt, durch deren Höhe in weiterer Folge Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden so hat der Bürgermeister durch Bescheid festzulegen, welche diese Interessen des Ortsbildes nicht verletzende Höhe jedenfalls herzustellen ist. Diese Höhe darf auch in weiterer Folge nicht überschritten werden. Für die Herstellung ist eine angemessene, auf die Art der Hecke Bedacht nehmende Frist einzuräumen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1990 bis 31.12.9999

§ 9

Anzeigepflichtige Einfriedungen

 

(1) Die Errichtung von Einfriedungen ist anzeigepflichtig, soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt.

 

(2) Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens, insbesondere auch Angaben über die Höhe der beabsichtigten Einfriedung, zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen.

 

(3) Enthält die Anzeige die im Abs 2 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig oder sind ihr die Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

 

(4) Die Behörde hat die Ausführung zu untersagen, wenn durch die Errichtung der Einfriedung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Errichtung der Einfriedung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.

 

(5) Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Errichtung der Einfriedung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.

 

(6) Die Feststellung, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen (Abs 5), darf die Behörde bei lebenden Einfriedungen auch unter der Bedingung aussprechen, daß eine entsprechende, den Interessen des Schutzes des Ortsbildes oder den Interessen der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes festzulegende Höhe der lebenden Einfriedung auch in weiterer Folge nicht überschritten wird.

 

(7) Erfolgt bereits durch eine nicht lebende Einfriedung die Abgrenzung eines Grundstückes zu einem anderen Grundstück und wird im räumlichen Zusammenhang mit dieser bestehenden Einfriedung eine Hecke aus Bäumen oder Sträuchern angelegt, durch deren Höhe in weiterer Folge Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden so hat der Bürgermeister durch Bescheid festzulegen, welche diese Interessen des Ortsbildes nicht verletzende Höhe jedenfalls herzustellen ist. Diese Höhe darf auch in weiterer Folge nicht überschritten werden. Für die Herstellung ist eine angemessene, auf die Art der Hecke Bedacht nehmende Frist einzuräumen.

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