§ 12a K-OBG 1990

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.05.2015 bis 31.12.9999
(1) Zur Erstattung von Gutachten darüber, ob Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 3 K-BO 1996 im Falle ihrer Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des § 1 wahrzuneh-menden Interessen zuwiderlaufen, ist eine im Sinne des Absatz 2 zusammengesetzte Orts-bildpflege-Sonderkommission einzurichten.

(2) Die Ortsbildpflege-Sonderkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die die Landesregierung aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Ortsbildpflegekommissionen (§ 11) auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden und jedes der Mitglieder hat die Landesregierung ebenfalls aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der Ortsbildpflegekommissionen ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Ortsbildpflege-Sonderkommission zu ihren Sitzungen und deren Leitung. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.

Stand vor dem 21.05.2015

In Kraft vom 05.07.1990 bis 21.05.2015
(1) Zur Erstattung von Gutachten darüber, ob Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 3 K-BO 1996 im Falle ihrer Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des § 1 wahrzuneh-menden Interessen zuwiderlaufen, ist eine im Sinne des Absatz 2 zusammengesetzte Orts-bildpflege-Sonderkommission einzurichten.

(2) Die Ortsbildpflege-Sonderkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die die Landesregierung aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Ortsbildpflegekommissionen (§ 11) auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden und jedes der Mitglieder hat die Landesregierung ebenfalls aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der Ortsbildpflegekommissionen ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Ortsbildpflege-Sonderkommission zu ihren Sitzungen und deren Leitung. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.

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