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(2) Die Ortsbildpflege-Sonderkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die die Landesregierung aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Ortsbildpflegekommissionen (§ 11) auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden und jedes der Mitglieder hat die Landesregierung ebenfalls aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der Ortsbildpflegekommissionen ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Ortsbildpflege-Sonderkommission zu ihren Sitzungen und deren Leitung. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.
(2) Die Ortsbildpflege-Sonderkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die die Landesregierung aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Ortsbildpflegekommissionen (§ 11) auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden und jedes der Mitglieder hat die Landesregierung ebenfalls aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der Ortsbildpflegekommissionen ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Ortsbildpflege-Sonderkommission zu ihren Sitzungen und deren Leitung. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.