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(1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann geteilt werden, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren die Anzahl der Klassen an einer Volksschule oder Sonderschule mindestens 12, an einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule mindestensentfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16 und einer Polytechnischen Schule mindestens 12 ununterbrochen beträgt. April 2019
(1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann geteilt werden, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren die Anzahl der Klassen an einer Volksschule oder Sonderschule mindestens 12, an einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule mindestensentfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16 und einer Polytechnischen Schule mindestens 12 ununterbrochen beträgt. April 2019