§ 37 S-BSG

Bediensteten-Schutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2024 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind;
  2. 2.Ziffer 2die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind;
  3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Untersuchungen, wobei in Richtlinien insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.
In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus Paragraph 56, ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

Stand vor dem 10.07.2024

In Kraft vom 01.06.2016 bis 10.07.2024

Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind;
  2. 2.Ziffer 2die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind;
  3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Untersuchungen, wobei in Richtlinien insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.
In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus Paragraph 56, ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

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