§ 4 K-LPG Landesaktionsplan

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Pflanzenschutzmittel dürfenDie Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl I Nr 60, zulässig ist.der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

a)

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen;

b)

die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmittel zu verringern, und

c)

die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind.

(2) PflanzenschutzmittelDie Zielvorgaben gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im SinnePflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 lit. c sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 lit. c sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Zeitplänen festzulegen, insbesondere, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere jener, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b zu erreichen. Dabei sind der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen zur Verringerung der Risiken oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu erheben und zu dokumentieren.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

a)

zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen im Hinblick auf die

1.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,

2.

Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundener Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten,

3.

Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

4.

Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit,

5.

Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten,

6.

Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

7.

Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und

8.

Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b zu erreichen;

b)

Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und

c)

auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 10 § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen verwendet werden2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen der §§ 8 und 10 des Kärntner Umweltplanungsgesetzes zu erfolgen, wennmit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und die grenzüberschreitenden Konsultationen nicht anzuwenden sind. Darüber hinaus sind

a)

sie in einem vondie gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind;geplanten Maßnahmen,

b)

der Erwerb durch den Verwender unmittelbar im Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erfolgtdie besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Kärnten und

c)

der Erwerb vom Verwender insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nachgewiesen wirdalle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.

(3) PflanzenschutzmittelAls relevante Interessengruppen im Sinne der lit. c gelten insbesondere die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, die mit einem Referenzprodukt Wirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und die für die Vertretung im Naturschutzbeirat gemäß § 62 Abs. 1 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 vorschlagsberechtigten Naturschutzorganisationen.

(9) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Weiterleitung zu übermitteln. Werden vom Bundesminister als koordinierende Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 19972011 zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(10) identisch sind, dürfen verwendetDurch den Aktionsplan werden, wenn

a)

sie im Pflanzenschutzmittelregister (§ 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) enthalten sind oder

b)

die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Registernummer, unter der es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde, mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt.

(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - neben der Originalkennzeichnung - eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen subjektiv–öffentliche Rechte nicht begründet.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 20.02.1991 bis 30.04.2012

(1) Pflanzenschutzmittel dürfenDie Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl I Nr 60, zulässig ist.der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

a)

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen;

b)

die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmittel zu verringern, und

c)

die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind.

(2) PflanzenschutzmittelDie Zielvorgaben gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im SinnePflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 lit. c sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 lit. c sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Zeitplänen festzulegen, insbesondere, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere jener, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b zu erreichen. Dabei sind der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen zur Verringerung der Risiken oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu erheben und zu dokumentieren.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

a)

zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen im Hinblick auf die

1.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,

2.

Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundener Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten,

3.

Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

4.

Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit,

5.

Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten,

6.

Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

7.

Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und

8.

Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b zu erreichen;

b)

Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und

c)

auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 10 § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen verwendet werden2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen der §§ 8 und 10 des Kärntner Umweltplanungsgesetzes zu erfolgen, wennmit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und die grenzüberschreitenden Konsultationen nicht anzuwenden sind. Darüber hinaus sind

a)

sie in einem vondie gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind;geplanten Maßnahmen,

b)

der Erwerb durch den Verwender unmittelbar im Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erfolgtdie besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Kärnten und

c)

der Erwerb vom Verwender insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nachgewiesen wirdalle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.

(3) PflanzenschutzmittelAls relevante Interessengruppen im Sinne der lit. c gelten insbesondere die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, die mit einem Referenzprodukt Wirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und die für die Vertretung im Naturschutzbeirat gemäß § 62 Abs. 1 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 vorschlagsberechtigten Naturschutzorganisationen.

(9) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Weiterleitung zu übermitteln. Werden vom Bundesminister als koordinierende Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 19972011 zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(10) identisch sind, dürfen verwendetDurch den Aktionsplan werden, wenn

a)

sie im Pflanzenschutzmittelregister (§ 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) enthalten sind oder

b)

die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Registernummer, unter der es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde, mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt.

(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - neben der Originalkennzeichnung - eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen subjektiv–öffentliche Rechte nicht begründet.

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