§ 46 WrSchG Festsetzung des Schulsprengels

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für jede Pflichtschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Die Schulsprengel haben lückenlos aneinanderzugrenzen. Bei Festsetzung der Schulsprengel für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen ist aufdie Pflichtschularten erfolgt durch die BestimmungenBildungsdirektion, wobei das gesamte Gebiet der §§ 32 bis 34 Bedacht zu nehmen.

(2) Zur besseren Ausnützung des Schulraumes und zur Erzielung einer höheren Organisationsform kannGemeinde Wien für mehrere Schulendie Pflichtschulen derselben Art einSchulart als gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werdengilt. In diesem Fall hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder und die bereits die Schule besuchenden Geschwister auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

(3) DieVor Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel für Pflichtschulen erfolgt durch Verordnungist die Zustimmung der Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhaltergesetzlichen Schulerhalterin einzuholen und der Stadtschulrat für Wien (Kollegium), bei BerufsschulsprengelBerufsschulsprengeln überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.

(42) Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

(3) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die LandesregierungBildungsdirektion bei seiner Festsetzung (Bildung, Änderung) mit den beteiligten Landesregierungenbeteiligen Bildungsdirektionen der Länder einvernehmlich vorzugehen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2018

(1) Für jede Pflichtschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Die Schulsprengel haben lückenlos aneinanderzugrenzen. Bei Festsetzung der Schulsprengel für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen ist aufdie Pflichtschularten erfolgt durch die BestimmungenBildungsdirektion, wobei das gesamte Gebiet der §§ 32 bis 34 Bedacht zu nehmen.

(2) Zur besseren Ausnützung des Schulraumes und zur Erzielung einer höheren Organisationsform kannGemeinde Wien für mehrere Schulendie Pflichtschulen derselben Art einSchulart als gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werdengilt. In diesem Fall hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder und die bereits die Schule besuchenden Geschwister auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

(3) DieVor Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel für Pflichtschulen erfolgt durch Verordnungist die Zustimmung der Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhaltergesetzlichen Schulerhalterin einzuholen und der Stadtschulrat für Wien (Kollegium), bei BerufsschulsprengelBerufsschulsprengeln überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.

(42) Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

(3) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die LandesregierungBildungsdirektion bei seiner Festsetzung (Bildung, Änderung) mit den beteiligten Landesregierungenbeteiligen Bildungsdirektionen der Länder einvernehmlich vorzugehen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

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