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Für Schulpflichtige, die einem Wiener Schulsprengel angehören (§§ 46 und 47) und eine Pflichtschule außerhalb Wiens besuchen, hat die Gemeinde Wien die durch die Landesausführungsgesetzgebung des in Betracht kommenden Landes bestimmten Beiträge nur dann zu leisten, wenn sie sich vor Aufnahme der bzw. des Schulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.
Für Schulpflichtige, die einem Wiener Schulsprengel angehören (§§ 46 und 47) und eine Pflichtschule außerhalb Wiens besuchen, hat die Gemeinde Wien die durch die Landesausführungsgesetzgebung des in Betracht kommenden Landes bestimmten Beiträge nur dann zu leisten, wenn sie sich vor Aufnahme der bzw. des Schulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.