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(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzenentfällt; LGBl.(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag darf für Schüler der ersten und zweiten Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der dritten und vierten Schulstufe höchstens sechs, für Schüler der fünften Schulstufe höchstens sieben, für Schüler der sechsten Schulstufe höchstens acht und für Schüler ab der siebenten Schulstufe höchstens neun betragen. Zur Abhaltung des Unterrichts in den Pflichtgegenständen Bewegung und Sport, Werkerziehung, Hauswirtschaft, Musikerziehung, in den Freigegenständen und in den unverbindlichen Übungen sowie zur Abhaltung des Förderunterrichts darf diese Stundenanzahl mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien bis einschließlich der sechsten Schulstufe um höchstens eine Stunde täglich überschritten werden.(3) Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu beginnenNr. Der Unterrichtsbeginn kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien und des Schulerhalters auf frühestens 7 Uhr und auf spätestens 9 Uhr verlegt werden18/2019 vom 16. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verlegung mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.April 2019
(5) Der Unterricht ist als ungeteilter Unterricht am Vormittag zu führen. Soweit es die Gesamtzahl der im Lehrplan vorgesehenen Wochenstunden erfordert, kann der Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden.
(5a) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16 Uhr und längstens bis 18 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause.
(6) Werden im Religionsunterricht Schüler desselben Bekenntnisses von verschiedenen Klassen oder Schulen zu Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen, so ist die dafür erforderliche Stundenzahl auf die in Abs. 2 angeführten Stundenzahlen nicht anzurechnen. In diesem Fall kann unbeschadet der Bestimmungen des § 7 a des Religionsunterrichtsgesetzes der Unterricht in allen Schulstufen sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag abgehalten werden.
(7) Wenn es aus organisatorischen oder räumlichen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie zur Abhaltung des Förderunterrichtes erforderlich ist, kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien in Ausnahmefällen von den Bestimmungen des Abs. 5 im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.
(8) Der Vormittagsunterricht darf nicht länger als fünf Unterrichtsstunden dauern. Wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien eine sechste Stunde am Vormittag angesetzt werden. Zur Abhaltung des Unterrichts in den Pflichtgegenständen Bewegung und Sport, Werkerziehung, Hauswirtschaft, Musikerziehung, in den Freigegenständen und den unverbindlichen Übungen sowie zur Abhaltung des Förderunterrichts kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien für Schüler der Polytechnischen Schule und der Sonderformen der Hauptschulen sowie der Sonderformen der Neuen Mittelschulen auch bei Nachmittagsunterricht der Vormittagsunterricht sechs Stunden dauern.
(9) Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler auch zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
(10) Wenn es aus zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung der betreffenden Schule nicht beseitigt werden können, insbesondere aus Raummangel erforderlich ist, kann der Stadtschulrat für Wien auf Antrag des Schulerhalters verordnen, daß der Unterricht in Einzelfällen ausnahmsweise wechselweise am Vormittag und am Nachmittag abgehalten wird (Wechselunterricht). Dabei kann von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzenentfällt; LGBl.(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag darf für Schüler der ersten und zweiten Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der dritten und vierten Schulstufe höchstens sechs, für Schüler der fünften Schulstufe höchstens sieben, für Schüler der sechsten Schulstufe höchstens acht und für Schüler ab der siebenten Schulstufe höchstens neun betragen. Zur Abhaltung des Unterrichts in den Pflichtgegenständen Bewegung und Sport, Werkerziehung, Hauswirtschaft, Musikerziehung, in den Freigegenständen und in den unverbindlichen Übungen sowie zur Abhaltung des Förderunterrichts darf diese Stundenanzahl mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien bis einschließlich der sechsten Schulstufe um höchstens eine Stunde täglich überschritten werden.(3) Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu beginnenNr. Der Unterrichtsbeginn kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien und des Schulerhalters auf frühestens 7 Uhr und auf spätestens 9 Uhr verlegt werden18/2019 vom 16. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verlegung mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.April 2019
(5) Der Unterricht ist als ungeteilter Unterricht am Vormittag zu führen. Soweit es die Gesamtzahl der im Lehrplan vorgesehenen Wochenstunden erfordert, kann der Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden.
(5a) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16 Uhr und längstens bis 18 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause.
(6) Werden im Religionsunterricht Schüler desselben Bekenntnisses von verschiedenen Klassen oder Schulen zu Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen, so ist die dafür erforderliche Stundenzahl auf die in Abs. 2 angeführten Stundenzahlen nicht anzurechnen. In diesem Fall kann unbeschadet der Bestimmungen des § 7 a des Religionsunterrichtsgesetzes der Unterricht in allen Schulstufen sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag abgehalten werden.
(7) Wenn es aus organisatorischen oder räumlichen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie zur Abhaltung des Förderunterrichtes erforderlich ist, kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien in Ausnahmefällen von den Bestimmungen des Abs. 5 im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.
(8) Der Vormittagsunterricht darf nicht länger als fünf Unterrichtsstunden dauern. Wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien eine sechste Stunde am Vormittag angesetzt werden. Zur Abhaltung des Unterrichts in den Pflichtgegenständen Bewegung und Sport, Werkerziehung, Hauswirtschaft, Musikerziehung, in den Freigegenständen und den unverbindlichen Übungen sowie zur Abhaltung des Förderunterrichts kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien für Schüler der Polytechnischen Schule und der Sonderformen der Hauptschulen sowie der Sonderformen der Neuen Mittelschulen auch bei Nachmittagsunterricht der Vormittagsunterricht sechs Stunden dauern.
(9) Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler auch zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
(10) Wenn es aus zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung der betreffenden Schule nicht beseitigt werden können, insbesondere aus Raummangel erforderlich ist, kann der Stadtschulrat für Wien auf Antrag des Schulerhalters verordnen, daß der Unterricht in Einzelfällen ausnahmsweise wechselweise am Vormittag und am Nachmittag abgehalten wird (Wechselunterricht). Dabei kann von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.