§ 58 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauernentfällt; LGBl. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind Pausen vorzusehenNr. Jede Pause, ausgenommen die Pause nach der zweiten Unterrichtsstunde am Vormittag, dauert 10 Minuten18/2019 vom 16. Nach der zweiten Unterrichtsstunde am Vormittag ist eine Pause von 15 Minuten festzusetzen. Jede Pause am Nachmittag dauert 5 Minuten.April 2019

(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause einander anschließen; in diesem Falle können den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen gewährt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2018

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauernentfällt; LGBl. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind Pausen vorzusehenNr. Jede Pause, ausgenommen die Pause nach der zweiten Unterrichtsstunde am Vormittag, dauert 10 Minuten18/2019 vom 16. Nach der zweiten Unterrichtsstunde am Vormittag ist eine Pause von 15 Minuten festzusetzen. Jede Pause am Nachmittag dauert 5 Minuten.April 2019

(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause einander anschließen; in diesem Falle können den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen gewährt werden.

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