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(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauernentfällt; LGBl. Aus zwingenden Gründen kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Während des Vormittagsunterrichts ist spätestens zwischen der dritten und vierten Unterrichtsstunde eine Pause von 15 Minuten, während des Nachmittagsunterrichts eine Pause von zehn Minuten vorzusehenNr. Die Nachmittagspause kann entfallen, wenn der Nachmittagsunterricht weniger als vier Unterrichtsstunden dauert18/2019 vom 16. Bei ganztägigem Unterricht ist außerdem zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause in der Dauer von einer Stunde vorzusehen.April 2019
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauernentfällt; LGBl. Aus zwingenden Gründen kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Während des Vormittagsunterrichts ist spätestens zwischen der dritten und vierten Unterrichtsstunde eine Pause von 15 Minuten, während des Nachmittagsunterrichts eine Pause von zehn Minuten vorzusehenNr. Die Nachmittagspause kann entfallen, wenn der Nachmittagsunterricht weniger als vier Unterrichtsstunden dauert18/2019 vom 16. Bei ganztägigem Unterricht ist außerdem zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause in der Dauer von einer Stunde vorzusehen.April 2019