§ 63 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Stadtschulratentfällt; LGBl. für Wien (Kollegium) kann mit Zustimmung des Schulerhalters an Pflichtschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des INr. und II18/2019 vom 16. Abschnittes dieses Hauptstückes abgewichen wird, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im Lande Wien nicht übersteigen.April 2019

(2) Derartige Schulversuche dürfen nur so weit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 16.04.2019

(1) Der Stadtschulratentfällt; LGBl. für Wien (Kollegium) kann mit Zustimmung des Schulerhalters an Pflichtschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des INr. und II18/2019 vom 16. Abschnittes dieses Hauptstückes abgewichen wird, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im Lande Wien nicht übersteigen.April 2019

(2) Derartige Schulversuche dürfen nur so weit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

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