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(1) Der Stadtschulratentfällt; LGBl. für Wien (Kollegium) kann mit Zustimmung des Schulerhalters an Pflichtschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des INr. und II18/2019 vom 16. Abschnittes dieses Hauptstückes abgewichen wird, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im Lande Wien nicht übersteigen.April 2019
(1) Der Stadtschulratentfällt; LGBl. für Wien (Kollegium) kann mit Zustimmung des Schulerhalters an Pflichtschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des INr. und II18/2019 vom 16. Abschnittes dieses Hauptstückes abgewichen wird, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im Lande Wien nicht übersteigen.April 2019