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(1) Die im § 65 Abs. 1 Z 1 litentfällt; LGBl. b angeführten Mitglieder sind im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das derselben Sektion bzw. Untersektion (§§ 74 bis 76), derselben Fraktion und derselben Kurie (§ 65 Abs. 4) angehört. Die im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, f und g angeführten Mitglieder sind durch das für sie bestellte bzwWien Nr. namhaft gemachte Ersatzmitglied zu vertreten18/2019 vom 16. Die Vertretung der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, c, d und e genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.April 2019
(1) Die im § 65 Abs. 1 Z 1 litentfällt; LGBl. b angeführten Mitglieder sind im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das derselben Sektion bzw. Untersektion (§§ 74 bis 76), derselben Fraktion und derselben Kurie (§ 65 Abs. 4) angehört. Die im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, f und g angeführten Mitglieder sind durch das für sie bestellte bzwWien Nr. namhaft gemachte Ersatzmitglied zu vertreten18/2019 vom 16. Die Vertretung der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, c, d und e genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.April 2019