§ 66 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellenNr. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien zu erfolgen18/2019 vom 16. Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b) ist, an den Sitzungen des Kollegiums (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion), in denen der Präsident des Stadtschulrates für Wien den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.April 2019

(2) Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das Ersatzmitglied.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.12.2018

(1) Der Präsident des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellenNr. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien zu erfolgen18/2019 vom 16. Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b) ist, an den Sitzungen des Kollegiums (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion), in denen der Präsident des Stadtschulrates für Wien den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.April 2019

(2) Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das Ersatzmitglied.

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