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(1) Der Präsident des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellenNr. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien zu erfolgen18/2019 vom 16. Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b) ist, an den Sitzungen des Kollegiums (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion), in denen der Präsident des Stadtschulrates für Wien den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.April 2019
(1) Der Präsident des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellenNr. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien zu erfolgen18/2019 vom 16. Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b) ist, an den Sitzungen des Kollegiums (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion), in denen der Präsident des Stadtschulrates für Wien den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.April 2019