Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Funktion des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien dauert bis zur Enthebung durch den Präsidenten des Stadtschulrates für Wien.
(2) Die Enthebung des Vizepräsidenten kann nur mit Zustimmung jener Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien erfolgen, der das Vorschlagsrecht gemäß § 67 zukommt.
(3) Die von der Landesregierung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 litNr. b bestellten Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien und deren Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt18/2019 vom 16. Sie bleiben bis zur Angelobung der neubestellten Mitglieder des Kollegiums im Amt.April 2019
(5) Die Funktion der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a und g genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien endet unbeschadet der Bestimmungen der §§ 71 und 72 mit der Abberufung durch die entsendungsberechtigten Stellen.
(1) Die Funktion des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien dauert bis zur Enthebung durch den Präsidenten des Stadtschulrates für Wien.
(2) Die Enthebung des Vizepräsidenten kann nur mit Zustimmung jener Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien erfolgen, der das Vorschlagsrecht gemäß § 67 zukommt.
(3) Die von der Landesregierung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 litNr. b bestellten Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien und deren Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt18/2019 vom 16. Sie bleiben bis zur Angelobung der neubestellten Mitglieder des Kollegiums im Amt.April 2019
(5) Die Funktion der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a und g genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien endet unbeschadet der Bestimmungen der §§ 71 und 72 mit der Abberufung durch die entsendungsberechtigten Stellen.