§ 68 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Funktion des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien dauert bis zur Enthebung durch den Präsidenten des Stadtschulrates für Wien.

(2) Die Enthebung des Vizepräsidenten kann nur mit Zustimmung jener Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien erfolgen, der das Vorschlagsrecht gemäß § 67 zukommt.

(3) Die von der Landesregierung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 litNr. b bestellten Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien und deren Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt18/2019 vom 16. Sie bleiben bis zur Angelobung der neubestellten Mitglieder des Kollegiums im Amt.April 2019

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied nach § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder ein Ersatzmitglied unbeschadet der Bestimmungen der §§ 71 und 72 seiner Funktion zu entheben, wenn es die Wählbarkeit zum Gemeinderat verliert.

(5) Die Funktion der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a und g genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien endet unbeschadet der Bestimmungen der §§ 71 und 72 mit der Abberufung durch die entsendungsberechtigten Stellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.06.2006 bis 31.12.2018

(1) Die Funktion des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien dauert bis zur Enthebung durch den Präsidenten des Stadtschulrates für Wien.

(2) Die Enthebung des Vizepräsidenten kann nur mit Zustimmung jener Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien erfolgen, der das Vorschlagsrecht gemäß § 67 zukommt.

(3) Die von der Landesregierung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 litNr. b bestellten Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien und deren Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt18/2019 vom 16. Sie bleiben bis zur Angelobung der neubestellten Mitglieder des Kollegiums im Amt.April 2019

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied nach § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder ein Ersatzmitglied unbeschadet der Bestimmungen der §§ 71 und 72 seiner Funktion zu entheben, wenn es die Wählbarkeit zum Gemeinderat verliert.

(5) Die Funktion der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a und g genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien endet unbeschadet der Bestimmungen der §§ 71 und 72 mit der Abberufung durch die entsendungsberechtigten Stellen.

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