§ 70 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Niemand darf dem Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehörenNr. 18/2019 vom 16. April 2019

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.12.2018

Niemand darf dem Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehörenNr. 18/2019 vom 16. April 2019

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