§ 71 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wenn das Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind die gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 litNr. b bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder von der Landesregierung zu entheben und neue Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Die Frist von sechs Monaten beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beschlußunfähigkeit des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien von seinem Vorsitzenden zum erstenmal festgestellt wurde.

(3) Die Neubestellung der Mitglieder hat unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach Ablauf der im Abs18/2019 vom 16. 2 genannten Frist zu erfolgen.April 2019

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.12.2018

(1) Wenn das Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind die gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 litNr. b bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder von der Landesregierung zu entheben und neue Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Die Frist von sechs Monaten beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beschlußunfähigkeit des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien von seinem Vorsitzenden zum erstenmal festgestellt wurde.

(3) Die Neubestellung der Mitglieder hat unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach Ablauf der im Abs18/2019 vom 16. 2 genannten Frist zu erfolgen.April 2019

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