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(1) Jeder Sektion gehören an:
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(2) Außer den im Absentfällt; LGBl. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:
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(3) Die Bestimmungen des § 65 Abs. 4 und 5, des § 65a, des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 70, 71 und 73 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß AbsNr. 1 Z 1 lit18/2019 vom 16. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Sektion hat, ist berechtigt, in jede Sektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist. Der Beobachter darf dem Kollegium nicht als Mitglied mit beschließender Stimme angehören. Die Namen des Beobachters und dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.April 2019
(1) Jeder Sektion gehören an:
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(2) Außer den im Absentfällt; LGBl. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:
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(3) Die Bestimmungen des § 65 Abs. 4 und 5, des § 65a, des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 70, 71 und 73 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß AbsNr. 1 Z 1 lit18/2019 vom 16. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Sektion hat, ist berechtigt, in jede Sektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist. Der Beobachter darf dem Kollegium nicht als Mitglied mit beschließender Stimme angehören. Die Namen des Beobachters und dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.April 2019