§ 76 WrSchG

Wiener Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Jeder Untersektion der 3entfällt; LGBl. Sektion gehören an:

1.

mit beschließender Stimme:

a)

der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;

b)

13 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt werden. Unter ihnen müssen sich mindestens drei Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien befinden;

2.

mit beratender Stimme:

a)

die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;

b)

die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. e und f dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;

c)

der Amtsdirektor und die dem Präsidium des Stadtschulrates für Wien zugeteilten rechtskundigen Bediensteten;

d)

der oder die Landesschulsprecher des Schulartbereiches der betreffenden Untersektion.

(2) Außer den im Abs. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

der Untersektion für die berufsbildenden Pflichtschulen: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Berufsschulinspektoren und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;

2.

der Untersektion für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren und sonstigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes sowie rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien.

(3) Die Bestimmung des § 75 Abs. 3 findet auf die Untersektionen sinngemäß Anwendung.

(4) Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß AbsNr. 1 Z 1 lit18/2019 vom 16. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Untersektion der 3. Sektion hat, ist berechtigt, in jede Untersektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist. Der Beobachter darf dem Kollegium nicht als Mitglied angehören. Die Namen des Beobachters und dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.April 2019

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.2018

(1) Jeder Untersektion der 3entfällt; LGBl. Sektion gehören an:

1.

mit beschließender Stimme:

a)

der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;

b)

13 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt werden. Unter ihnen müssen sich mindestens drei Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien befinden;

2.

mit beratender Stimme:

a)

die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;

b)

die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. e und f dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;

c)

der Amtsdirektor und die dem Präsidium des Stadtschulrates für Wien zugeteilten rechtskundigen Bediensteten;

d)

der oder die Landesschulsprecher des Schulartbereiches der betreffenden Untersektion.

(2) Außer den im Abs. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

der Untersektion für die berufsbildenden Pflichtschulen: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Berufsschulinspektoren und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;

2.

der Untersektion für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren und sonstigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes sowie rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien.

(3) Die Bestimmung des § 75 Abs. 3 findet auf die Untersektionen sinngemäß Anwendung.

(4) Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß AbsNr. 1 Z 1 lit18/2019 vom 16. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Untersektion der 3. Sektion hat, ist berechtigt, in jede Untersektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist. Der Beobachter darf dem Kollegium nicht als Mitglied angehören. Die Namen des Beobachters und dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.April 2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten