§ 79 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kollegiums des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien (§ 65 Abs. 1) mit Ausnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien können durch Verordnung der Wiener Landesregierung Entschädigungen zuerkannt werdenNr. Bei der Festsetzung der Höhe ist auf die durchschnittliche Inanspruchnahme und die Funktion der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Anzahl und die Dauer der Sitzungen bedacht zu nehmen18/2019 vom 16. April 2019

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.06.2006 bis 31.12.2018

Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kollegiums des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien (§ 65 Abs. 1) mit Ausnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien können durch Verordnung der Wiener Landesregierung Entschädigungen zuerkannt werdenNr. Bei der Festsetzung der Höhe ist auf die durchschnittliche Inanspruchnahme und die Funktion der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Anzahl und die Dauer der Sitzungen bedacht zu nehmen18/2019 vom 16. April 2019

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