§ 82 WrSchG Schlußbestimmungen

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1976 verlieren die folgenden Gesetze ihre Wirksamkeit:

1.

das Wiener Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 15/1966, 12/1967, 36/1969 und 18/1972;

2.

das Wiener Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1975;

3.

das Wiener Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 16/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/1967 und

4.

der Art. II des Gesetzes vom 7. Juli 1972, LGBl. für Wien Nr. 18/1972.

(3) Soweit auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht anders bestimmt - in der am 1. Jänner 2014September 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 26.02.2015 bis 16.04.2019

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1976 verlieren die folgenden Gesetze ihre Wirksamkeit:

1.

das Wiener Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 15/1966, 12/1967, 36/1969 und 18/1972;

2.

das Wiener Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1975;

3.

das Wiener Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 16/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/1967 und

4.

der Art. II des Gesetzes vom 7. Juli 1972, LGBl. für Wien Nr. 18/1972.

(3) Soweit auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht anders bestimmt - in der am 1. Jänner 2014September 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

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