§ 8 LWK-G § 8

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

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