§ 8 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

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