§ 19 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksbauernkammern können mit Zustimmung der LandwirtschaftskammerJede Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer hat nach Möglichkeit in den einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse zu bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs von der BezirksbauernkammerMitglieder aus dem Kreis der zu ihrzur Vollversammlung der Bezirksbauernkammer Wahlberechtigten berufene Mitglieder an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden von der Bezirksbauernkammer nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.
  2. (2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer kann eine Bezirksbauernkammer auch beauftragen, Ortsausschüsse zu errichten.
  3. (32)Absatz 32Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Bezirksbauernkammer und durch diese die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
  5. (3)Absatz 3Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 52,) geregelt.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksbauernkammern können mit Zustimmung der LandwirtschaftskammerJede Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer hat nach Möglichkeit in den einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse zu bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs von der BezirksbauernkammerMitglieder aus dem Kreis der zu ihrzur Vollversammlung der Bezirksbauernkammer Wahlberechtigten berufene Mitglieder an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden von der Bezirksbauernkammer nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.
  2. (2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer kann eine Bezirksbauernkammer auch beauftragen, Ortsausschüsse zu errichten.
  3. (32)Absatz 32Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Bezirksbauernkammer und durch diese die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
  5. (3)Absatz 3Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 52,) geregelt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten