§ 19 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Ortsausschüsse

§ 19

(1) Die Bezirksbauernkammern können mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer in einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs von der Bezirksbauernkammer aus dem Kreis der zu ihr Wahlberechtigten berufene Mitglieder an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden von der Bezirksbauernkammer nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.

(2) Die Landwirtschaftskammer kann eine Bezirksbauernkammer auch beauftragen, Ortsausschüsse zu errichten.

(3) Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Bezirksbauernkammer und durch diese die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.

(4) Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.

  1. (1)Absatz einsJede Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer hat nach Möglichkeit in den einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse zu bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs Mitglieder aus dem Kreis der zur Vollversammlung der Bezirksbauernkammer Wahlberechtigten an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.
  2. (2)Absatz 2Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 52,) geregelt.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024
Ortsausschüsse

§ 19

(1) Die Bezirksbauernkammern können mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer in einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs von der Bezirksbauernkammer aus dem Kreis der zu ihr Wahlberechtigten berufene Mitglieder an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden von der Bezirksbauernkammer nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.

(2) Die Landwirtschaftskammer kann eine Bezirksbauernkammer auch beauftragen, Ortsausschüsse zu errichten.

(3) Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Bezirksbauernkammer und durch diese die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.

(4) Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.

  1. (1)Absatz einsJede Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer hat nach Möglichkeit in den einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse zu bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs Mitglieder aus dem Kreis der zur Vollversammlung der Bezirksbauernkammer Wahlberechtigten an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.
  2. (2)Absatz 2Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (§ 52) geregelt.Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die näheren Bestimmungen über die Ortsausschüsse werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 52,) geregelt.

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