§ 30 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Passives Wahlrecht

§ 30

Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am StichtagWählbar sind alle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag

1.

österreichische Staatsbürger sind,

2.

Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder

3.

Angehörige eines Drittstaates sind, die auf Grund eines Abkommens mit der Europäischen Union Unionsbürgern gleichgestellt sind.

  1. 1.Ziffer einsösterreichische Staatsbürger,
  2. 2.Ziffer 2Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
  3. 3.Ziffer 3Staatsangehörige eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

sind.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.08.2024

Passives Wahlrecht

§ 30

Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am StichtagWählbar sind alle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag

1.

österreichische Staatsbürger sind,

2.

Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder

3.

Angehörige eines Drittstaates sind, die auf Grund eines Abkommens mit der Europäischen Union Unionsbürgern gleichgestellt sind.

  1. 1.Ziffer einsösterreichische Staatsbürger,
  2. 2.Ziffer 2Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
  3. 3.Ziffer 3Staatsangehörige eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

sind.

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