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Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle nachgemäß § 27 Abs 1 Z 1 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Jännerdie bis zum Ende des WahljahresWahltages das 1918. Lebensjahr überschrittenvollendet haben und im Übrigen zum Salzburger Landtag wählbar sind.
1. | österreichische Staatsbürger sind, | |||||||||
2. | Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder | |||||||||
3. | Angehörige eines Drittstaates sind, die auf Grund eines Abkommens mit der Europäischen Union Unionsbürgern gleichgestellt sind. |
Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle nachgemäß § 27 Abs 1 Z 1 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Jännerdie bis zum Ende des WahljahresWahltages das 1918. Lebensjahr überschrittenvollendet haben und im Übrigen zum Salzburger Landtag wählbar sind.
1. | österreichische Staatsbürger sind, | |||||||||
2. | Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder | |||||||||
3. | Angehörige eines Drittstaates sind, die auf Grund eines Abkommens mit der Europäischen Union Unionsbürgern gleichgestellt sind. |