§ 1 K-LKAZuNebV Allgemeines

Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(l) Vertragsbediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, ausgenommen den Primarärzten und Konsiliarfachärzten, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich einen Anspruch dennoch normiert, gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen folgende Nebengebühren und Zulagen:

1.

Funktionszulage (§ 2)

2.

allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen (§ 3)

3.

besondere Erschwerniszulagen (§ 4)

4.

besondere Gefahrenzulagen (§ 5)

5.

Mehrleistungszulagen (§ 6)

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten diese als monatlich pauschalierte Nebengebühren und Zulagen.

(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren und Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr oder Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.

(3) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Nebengebühr oder Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaße, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.

(4) Teilbeschäftigten Vertragsbediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Nebengebühren und Zulagen in aliquotem Ausmaß.

(5) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(6) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

Stand vor dem 21.05.2015

In Kraft vom 01.01.1992 bis 21.05.2015

(l) Vertragsbediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, ausgenommen den Primarärzten und Konsiliarfachärzten, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich einen Anspruch dennoch normiert, gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen folgende Nebengebühren und Zulagen:

1.

Funktionszulage (§ 2)

2.

allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen (§ 3)

3.

besondere Erschwerniszulagen (§ 4)

4.

besondere Gefahrenzulagen (§ 5)

5.

Mehrleistungszulagen (§ 6)

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten diese als monatlich pauschalierte Nebengebühren und Zulagen.

(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren und Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr oder Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.

(3) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Nebengebühr oder Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaße, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.

(4) Teilbeschäftigten Vertragsbediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Nebengebühren und Zulagen in aliquotem Ausmaß.

(5) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(6) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

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