Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(l) Vertragsbediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, ausgenommen den Primarärzten und Konsiliarfachärzten, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich einen Anspruch dennoch normiert, gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen folgende Nebengebühren und Zulagen:
1. | Funktionszulage (§ 2) | |||||||||
2. | allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen (§ 3) | |||||||||
3. | besondere Erschwerniszulagen (§ 4) | |||||||||
4. | besondere Gefahrenzulagen (§ 5) | |||||||||
5. | Mehrleistungszulagen (§ 6) |
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten diese als monatlich pauschalierte Nebengebühren und Zulagen.
(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren und Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr oder Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.
(3) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Nebengebühr oder Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaße, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.
(4) Teilbeschäftigten Vertragsbediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Nebengebühren und Zulagen in aliquotem Ausmaß.
(5) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(6) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
(l) Vertragsbediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, ausgenommen den Primarärzten und Konsiliarfachärzten, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich einen Anspruch dennoch normiert, gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen folgende Nebengebühren und Zulagen:
1. | Funktionszulage (§ 2) | |||||||||
2. | allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen (§ 3) | |||||||||
3. | besondere Erschwerniszulagen (§ 4) | |||||||||
4. | besondere Gefahrenzulagen (§ 5) | |||||||||
5. | Mehrleistungszulagen (§ 6) |
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten diese als monatlich pauschalierte Nebengebühren und Zulagen.
(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren und Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr oder Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.
(3) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Nebengebühr oder Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaße, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.
(4) Teilbeschäftigten Vertragsbediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Nebengebühren und Zulagen in aliquotem Ausmaß.
(5) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(6) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.