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(l) Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:
a) | den Oberschwestern/Oberpflegern, Oberhebammen, leitenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der leitenden Kindergärtnerin, den leitenden Lehrassistenten/-innen und der Lehroberschwester/Lehroberpfleger von 21,15 v. H.; | |||||||||
b) | den Stationshebammen, den Stationsschwestern/-pflegern, den dienstführenden Kindergärtnerinnen und Erzieherinnen, den dienstführenden Diplomkrankenschwestern/-pflegern in OP- und Anästhesiebereichen sowie den dienstführenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, jeweils mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, den Lehrschwestern, den Lehrassistenten/-innen und Hygienefachkräften von 11,76 v. H.; | |||||||||
c) | den Werkstätten- und Betriebsleitern in Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern von 11,76 v. H., mit über 30 Mitarbeitern von 21,15 v. H. Als Betriebe im Sinne dieser Bestimmung gelten jene Betriebe, die in der Anlage 9, Ziffer 18, zum Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz aufgezählt sind; | |||||||||
d) |
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e) | den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufen 1 bis 8 eingereihten Ärzten 14,88 v. H., den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 9 eingereihten Ärzten 12,22 v. H., den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 10 eingereihten Ärzten 9,98 v. H. und den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 11 eingereihten Ärzten 6,46 v. H.. |
(2) Bei Urlauben, Krankenständen oder sonstigen Dienstabwesenheiten der genannten Funktionsträger, mit Ausnahme der Primarärzte, werden den Vertretern die gleichen Zulagen unter der Voraussetzung gewährt, daß die Vertretungsdauer mindestens ununterbrochen eine Woche beträgt, wobei in diesen Fällen die Zulage ab dem ersten Vertretungstage berechnet
wird.
(l) Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:
a) | den Oberschwestern/Oberpflegern, Oberhebammen, leitenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der leitenden Kindergärtnerin, den leitenden Lehrassistenten/-innen und der Lehroberschwester/Lehroberpfleger von 21,15 v. H.; | |||||||||
b) | den Stationshebammen, den Stationsschwestern/-pflegern, den dienstführenden Kindergärtnerinnen und Erzieherinnen, den dienstführenden Diplomkrankenschwestern/-pflegern in OP- und Anästhesiebereichen sowie den dienstführenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, jeweils mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, den Lehrschwestern, den Lehrassistenten/-innen und Hygienefachkräften von 11,76 v. H.; | |||||||||
c) | den Werkstätten- und Betriebsleitern in Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern von 11,76 v. H., mit über 30 Mitarbeitern von 21,15 v. H. Als Betriebe im Sinne dieser Bestimmung gelten jene Betriebe, die in der Anlage 9, Ziffer 18, zum Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz aufgezählt sind; | |||||||||
d) |
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e) | den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufen 1 bis 8 eingereihten Ärzten 14,88 v. H., den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 9 eingereihten Ärzten 12,22 v. H., den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 10 eingereihten Ärzten 9,98 v. H. und den im Entlohnungsschema k, in der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 11 eingereihten Ärzten 6,46 v. H.. |
(2) Bei Urlauben, Krankenständen oder sonstigen Dienstabwesenheiten der genannten Funktionsträger, mit Ausnahme der Primarärzte, werden den Vertretern die gleichen Zulagen unter der Voraussetzung gewährt, daß die Vertretungsdauer mindestens ununterbrochen eine Woche beträgt, wobei in diesen Fällen die Zulage ab dem ersten Vertretungstage berechnet
wird.