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(1) Es treten in Kraft:
1. | Art. I Z 4 (betreffend § 2 (1) e) mit 1. Juli 2015; | |||||||||
2. | Art. I Z 10 (betreffend § 6 (1) i) mit 1. Jänner 2016; | |||||||||
3. | die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten. |
(2) Art. I Z 4 und Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(3) Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung, sofern die Ärzte nicht von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen. Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind und die von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Überstellung keine Anwendung. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten auch im Fall eines rückwirkenden Wirksamwerdens der Überstellung.
(4) Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. In diesem Fall findet auch § 2 Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(1) Es treten in Kraft:
1. | Art. I Z 4 (betreffend § 2 (1) e) mit 1. Juli 2015; | |||||||||
2. | Art. I Z 10 (betreffend § 6 (1) i) mit 1. Jänner 2016; | |||||||||
3. | die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten. |
(2) Art. I Z 4 und Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(3) Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung, sofern die Ärzte nicht von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen. Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind und die von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Überstellung keine Anwendung. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten auch im Fall eines rückwirkenden Wirksamwerdens der Überstellung.
(4) Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. In diesem Fall findet auch § 2 Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung.