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(2) Dieses Gesetz gilt nicht für innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste sowie für die Bergung von Personen aus Feuergefahr.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste sowie für die Bergung von Personen aus Feuergefahr.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.