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(1) Flugrettungsorganisationen die die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 3 mit Bescheid als Flugrettungsorganisationen anzuerkennen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Flugrettungsorganisation sind
1. | die Durchführung der Flugrettung als statuten- oder satzungsmäßigen Zweck, | |||||||||
2. | Gemeinnützigkeit und keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Verantwortlichen der Organisation, | |||||||||
3. | die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung des Flugbetriebes für Rettungs- und Ambulanzflüge im gesamten Landesgebiet, | |||||||||
4. | die Verfügungsberechtigung über die erforderliche Anzahl von Fluggeräten mit der für den Flugrettungsdienst erforderlichen technischen Ausstattung sowie dem erforderlichen sachkundigen Flugpersonal, | |||||||||
5. | die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen. |
(3) Die Anerkennung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes erforderlich ist. Ergibt sich während des Betriebs der anerkannten Flugrettungsorganisation, dass Einrichtung und Betriebsmittel nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorgeschrieben werden.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden oder schwerwiegende, nicht behebbare Mängel vorliegen.
(5) Der Christophorus Flugrettungsverein (CFV) und die ARA-Flugrettungs GmbH gelten für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Flugrettungsorganisation.
(1) Flugrettungsorganisationen die die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 3 mit Bescheid als Flugrettungsorganisationen anzuerkennen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Flugrettungsorganisation sind
1. | die Durchführung der Flugrettung als statuten- oder satzungsmäßigen Zweck, | |||||||||
2. | Gemeinnützigkeit und keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Verantwortlichen der Organisation, | |||||||||
3. | die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung des Flugbetriebes für Rettungs- und Ambulanzflüge im gesamten Landesgebiet, | |||||||||
4. | die Verfügungsberechtigung über die erforderliche Anzahl von Fluggeräten mit der für den Flugrettungsdienst erforderlichen technischen Ausstattung sowie dem erforderlichen sachkundigen Flugpersonal, | |||||||||
5. | die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen. |
(3) Die Anerkennung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes erforderlich ist. Ergibt sich während des Betriebs der anerkannten Flugrettungsorganisation, dass Einrichtung und Betriebsmittel nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorgeschrieben werden.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden oder schwerwiegende, nicht behebbare Mängel vorliegen.
(5) Der Christophorus Flugrettungsverein (CFV) und die ARA-Flugrettungs GmbH gelten für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Flugrettungsorganisation.