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(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zuge eines ordnungsgemäßen Rettungseinsatzes gesetzte schädigende Maßnahme
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(3) Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkünfte erzielt werden können, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(4) Der Gemeinde (dem Land) steht ein Regreßanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, wie durch die mißbräuchliche Inanspruchnahme eines Rettungsdienstes, Anlaß für den Hilfs- oder Rettungseinsatz gab.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zuge eines ordnungsgemäßen Rettungseinsatzes gesetzte schädigende Maßnahme
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(3) Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkünfte erzielt werden können, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(4) Der Gemeinde (dem Land) steht ein Regreßanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, wie durch die mißbräuchliche Inanspruchnahme eines Rettungsdienstes, Anlaß für den Hilfs- oder Rettungseinsatz gab.