§ 7 K-RFG

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Erwachsen einem gemäß § 6 Abs. 3 Verpflichteten durch einen ordnungsgemäß durchgeführten Rettungseinsatz Schäden, so gebührt ihm eine angemessene, von der Gemeinde (bei Flugrettungseinsätzen vom Land) zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung), sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zuge eines ordnungsgemäßen Rettungseinsatzes gesetzte schädigende Maßnahme

a)

ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß § 6 Abs. 3 Verpflichteten oder den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen diente oder sonst in deren Interesse lag oder

b)

mit Zustimmung von Personen nach lit. a gesetzt wurde.

(3) Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkünfte erzielt werden können, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(4) Der Gemeinde (dem Land) steht ein Regreßanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, wie durch die mißbräuchliche Inanspruchnahme eines Rettungsdienstes, Anlaß für den Hilfs- oder Rettungseinsatz gab.

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 27.06.2022
(1) Erwachsen einem gemäß § 6 Abs. 3 Verpflichteten durch einen ordnungsgemäß durchgeführten Rettungseinsatz Schäden, so gebührt ihm eine angemessene, von der Gemeinde (bei Flugrettungseinsätzen vom Land) zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung), sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zuge eines ordnungsgemäßen Rettungseinsatzes gesetzte schädigende Maßnahme

a)

ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß § 6 Abs. 3 Verpflichteten oder den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen diente oder sonst in deren Interesse lag oder

b)

mit Zustimmung von Personen nach lit. a gesetzt wurde.

(3) Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkünfte erzielt werden können, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(4) Der Gemeinde (dem Land) steht ein Regreßanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, wie durch die mißbräuchliche Inanspruchnahme eines Rettungsdienstes, Anlaß für den Hilfs- oder Rettungseinsatz gab.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten