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Allgemeine Verständigungspflicht
Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz eines allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes oder eines Flugrettungs- oder bodengebundenen Notarztdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde zu verständigen. Besitzer und Betreiber von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.
Allgemeine Verständigungspflicht
Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz eines allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes oder eines Flugrettungs- oder bodengebundenen Notarztdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde zu verständigen. Besitzer und Betreiber von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.