§ 10 K-RFG

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999
§ 10

Aufsicht

(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Hilfs- und Rettungsaufgaben und auf die widmungsgemäße Verwendung der Mittel nach § 9 Abs 5.

(2) Zum Zweck der Aufsicht darf die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Rettungseinrichtungen besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Rettungsorganisationen entsenden.

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 01.11.1992 bis 27.06.2022
§ 10

Aufsicht

(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Hilfs- und Rettungsaufgaben und auf die widmungsgemäße Verwendung der Mittel nach § 9 Abs 5.

(2) Zum Zweck der Aufsicht darf die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Rettungseinrichtungen besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Rettungsorganisationen entsenden.

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