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Aufsicht
(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Hilfs- und Rettungsaufgaben und auf die widmungsgemäße Verwendung der Mittel nach § 9 Abs 5.
(2) Zum Zweck der Aufsicht darf die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Rettungseinrichtungen besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Rettungsorganisationen entsenden.
Aufsicht
(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Hilfs- und Rettungsaufgaben und auf die widmungsgemäße Verwendung der Mittel nach § 9 Abs 5.
(2) Zum Zweck der Aufsicht darf die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Rettungseinrichtungen besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Rettungsorganisationen entsenden.