§ 4 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
2. ABSCHNITT

Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens

§ 4

Verfahrensschritte allgemein

Das Objektivierungsverfahren besteht aus einzelnen oder allen der nachstehend angeführten Verfahrensschritten:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen;

2.

Schriftliche Arbeit;

a)

praktisches Fallbeispiel;

b)

allgemeines Thema;

c)

Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten, wie Rechtschreib-Rechtschreibtests, RechenTests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur, Stenographieder EDV-Kenntnisse (MS Office, Maschinschreib-insbesondere Word und Excel) sowie sonstige fachliche Eignungstests;

3.

Psychologische(r) Persönlichkeitstest(s);

4.

Berufskundlich-psychologische Eignungstests;

5.

Interview;

6.

Bewerbergespräch.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
2. ABSCHNITT

Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens

§ 4

Verfahrensschritte allgemein

Das Objektivierungsverfahren besteht aus einzelnen oder allen der nachstehend angeführten Verfahrensschritten:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen;

2.

Schriftliche Arbeit;

a)

praktisches Fallbeispiel;

b)

allgemeines Thema;

c)

Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten, wie Rechtschreib-Rechtschreibtests, RechenTests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur, Stenographieder EDV-Kenntnisse (MS Office, Maschinschreib-insbesondere Word und Excel) sowie sonstige fachliche Eignungstests;

3.

Psychologische(r) Persönlichkeitstest(s);

4.

Berufskundlich-psychologische Eignungstests;

5.

Interview;

6.

Bewerbergespräch.

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