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(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler dem im § 20 Abs.1 angegebenen Personenkreis nicht angehört oder auf ihn die in den §§ 21 bis 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen (§ 31) nicht erfüllt, | |||||||||
b) | wegen Überfüllung der Schule, | |||||||||
c) | wenn der Schüler die Unterrichtssprache der betreffenden Schule nicht soweit beherrscht, |
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung des Schulleiters. Die Bewillligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind und ein erfolgreicher AbschlußAbschluss der Schulstufe möglich erscheint.
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als Schüler - ausgenommen in Berufsschulen - nur erfolgen, wenn er ein AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung über die zuletzt besuchte Schulstufe vorlegt.
(6) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 60.
(7) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich - rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daßdass die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 gelten nicht für Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 gelten sinngemäß auch für Schülerheime. Die Aufnahme eines Schülers in ein Schülerheim darf auch wegen Überfüllung des Heimes abgelehnt werden.
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler dem im § 20 Abs.1 angegebenen Personenkreis nicht angehört oder auf ihn die in den §§ 21 bis 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen (§ 31) nicht erfüllt, | |||||||||
b) | wegen Überfüllung der Schule, | |||||||||
c) | wenn der Schüler die Unterrichtssprache der betreffenden Schule nicht soweit beherrscht, |
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung des Schulleiters. Die Bewillligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind und ein erfolgreicher AbschlußAbschluss der Schulstufe möglich erscheint.
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als Schüler - ausgenommen in Berufsschulen - nur erfolgen, wenn er ein AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung über die zuletzt besuchte Schulstufe vorlegt.
(6) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 60.
(7) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich - rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daßdass die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 gelten nicht für Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 gelten sinngemäß auch für Schülerheime. Die Aufnahme eines Schülers in ein Schülerheim darf auch wegen Überfüllung des Heimes abgelehnt werden.