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(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler in eine Fachschule ist, daßdass der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige, in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, sofern nicht die Erfüllung einer nach anderen Gesetzen bestehenden Schulpflicht einer Aufnahme entgegensteht.
(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 1 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Fall einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden ersten September zu laufen beginnt. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, als Schüler aufzunehmen.
(3) Gemäß Abs. 1 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Durch die Aufnahme von außerordentlichen Schülern darf die Schülerhöchstzahl nicht überschritten und in der Fachschule keine Klassenteilung erforderlich werden.
(5) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(6) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als Schüler fehlenden Aufnahmsvoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler in eine Fachschule ist, daßdass der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige, in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, sofern nicht die Erfüllung einer nach anderen Gesetzen bestehenden Schulpflicht einer Aufnahme entgegensteht.
(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 1 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Fall einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden ersten September zu laufen beginnt. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, als Schüler aufzunehmen.
(3) Gemäß Abs. 1 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Durch die Aufnahme von außerordentlichen Schülern darf die Schülerhöchstzahl nicht überschritten und in der Fachschule keine Klassenteilung erforderlich werden.
(5) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(6) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als Schüler fehlenden Aufnahmsvoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.