§ 8 K-LSchG Schülerheimbeitrag

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler sind ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (Schülerheimbeitrag) sowie allfällige Unfallversicherungsprämien einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann von der Schulbehörde nach Maßgabe des Einkommens, der Einkommens-, Vermögens-Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisseder persönlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, zu denen bei Fachschülern auch eine auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, gewährte Heimbeihilfe gehört, ermäßigt oder erlassen werden.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 25.02.1993 bis 31.08.2012

(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler sind ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (Schülerheimbeitrag) sowie allfällige Unfallversicherungsprämien einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann von der Schulbehörde nach Maßgabe des Einkommens, der Einkommens-, Vermögens-Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisseder persönlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, zu denen bei Fachschülern auch eine auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, gewährte Heimbeihilfe gehört, ermäßigt oder erlassen werden.

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