Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler sind ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (Schülerheimbeitrag) sowie allfällige Unfallversicherungsprämien einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann von der Schulbehörde nach Maßgabe des Einkommens, der Einkommens-, Vermögens-Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisseder persönlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, zu denen bei Fachschülern auch eine auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, gewährte Heimbeihilfe gehört, ermäßigt oder erlassen werden.
(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler sind ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (Schülerheimbeitrag) sowie allfällige Unfallversicherungsprämien einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann von der Schulbehörde nach Maßgabe des Einkommens, der Einkommens-, Vermögens-Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisseder persönlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, zu denen bei Fachschülern auch eine auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, gewährte Heimbeihilfe gehört, ermäßigt oder erlassen werden.