Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Land Kärnten hat, sofern es sich hierzu in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verpflichtet, für Schüler, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und eine Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet eines anderen Bundeslandes besuchen, diesem – nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG und entsprechend der in dieser vorgesehenen Höhe – einen Beitrag zum Sachaufwand zu entrichten.
(2) Besucht ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderem Bundesland hat, eine Berufs- oder Fachschule in Kärnten, hat die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1), sofern sich das Land Kärnten aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG (Abs. 1) hierzu verpflichtet, zum Zweck der Kostenabrechnung der für den Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulbehörde automationsunterstützt folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
den Namen des Schülers; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
den Namen und die Adresse der vom Schüler besuchten Schule; | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
die vom Schüler besuchte Klasse; | ||||||||||||||||||
d) | ||||||||||||||||||
die Dauer des für den Schüler vorgesehenen Unterrichts in Wochen. | ||||||||||||||||||
e) | ||||||||||||||||||
Die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) ist datenschutzrechtliche Verantwortliche dieser Datenverarbeitung.
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 hat der zuständige Schulleiter die in Abs. 2 lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten der Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) auf deren Verlangen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Schulbesuches des jeweiligen Schülers zu löschen.
(1) Das Land Kärnten hat, sofern es sich hierzu in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verpflichtet, für Schüler, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und eine Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet eines anderen Bundeslandes besuchen, diesem – nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG und entsprechend der in dieser vorgesehenen Höhe – einen Beitrag zum Sachaufwand zu entrichten.
(2) Besucht ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderem Bundesland hat, eine Berufs- oder Fachschule in Kärnten, hat die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1), sofern sich das Land Kärnten aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG (Abs. 1) hierzu verpflichtet, zum Zweck der Kostenabrechnung der für den Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulbehörde automationsunterstützt folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
den Namen des Schülers; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
den Namen und die Adresse der vom Schüler besuchten Schule; | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
die vom Schüler besuchte Klasse; | ||||||||||||||||||
d) | ||||||||||||||||||
die Dauer des für den Schüler vorgesehenen Unterrichts in Wochen. | ||||||||||||||||||
e) | ||||||||||||||||||
Die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) ist datenschutzrechtliche Verantwortliche dieser Datenverarbeitung.
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 hat der zuständige Schulleiter die in Abs. 2 lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten der Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) auf deren Verlangen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Schulbesuches des jeweiligen Schülers zu löschen.