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(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind
a) | an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder zwei halbe Tage in der Woche, | |||||||||
b) | an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, | |||||||||
c) | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, | |||||||||
d) | an ganzjährigen und saisonmäßigen Fachschulen alle Tage des Unterrichtsjahres, sofern diese Tage nicht gemäß den Bestimmungen des § 13 schulfrei sind. |
(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat der Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern.
(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden.
(5) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daßdass in einzelnen oder allen Schulen - abweichend von den Regelungen des Abs. 1 lit. c und d sowie der Abs. 2 und 3 - der Unterricht auf fünf Tage in der Woche, in Schulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung (§ 29 Abs. 4 lit. d) aufbauen, auf geblockte Abend- und Wochenendstunden, bei Schulkooperationen (§ 46 Abs. 9) auf einen Tag in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
(6) Die Schulbehörde kann mit Verordnung aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen bestimmen, daßdass einzelne Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.
(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind
a) | an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder zwei halbe Tage in der Woche, | |||||||||
b) | an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, | |||||||||
c) | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, | |||||||||
d) | an ganzjährigen und saisonmäßigen Fachschulen alle Tage des Unterrichtsjahres, sofern diese Tage nicht gemäß den Bestimmungen des § 13 schulfrei sind. |
(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat der Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern.
(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden.
(5) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daßdass in einzelnen oder allen Schulen - abweichend von den Regelungen des Abs. 1 lit. c und d sowie der Abs. 2 und 3 - der Unterricht auf fünf Tage in der Woche, in Schulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung (§ 29 Abs. 4 lit. d) aufbauen, auf geblockte Abend- und Wochenendstunden, bei Schulkooperationen (§ 46 Abs. 9) auf einen Tag in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
(6) Die Schulbehörde kann mit Verordnung aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen bestimmen, daßdass einzelne Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.