§ 22 K-LSchG Erfüllung der Schulpflicht

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.

(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung “Landwirtschaft” nachzukommen.

(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden und zwar:

a)

in der ersten Schulstufe durch den Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. b oder

b)

durch den AbschlußAbschluss einer Fachschule.

(4) Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.

(5) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs.1) anordnen, daßdass die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht in der ersten Schulstufe einer Fachschule (Abs. 3 lit. a) nachzukommen haben; sie gelten für die Dauer des Besuches der Fachschule als Fachschüler, hinsichtlich des § 155 Abs. 4, 6 und 8 der Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, jedoch als Berufsschüler. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 lit. a ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(6) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs.1 bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

(7) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daßdass der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.

(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung “Landwirtschaft” nachzukommen.

(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden und zwar:

a)

in der ersten Schulstufe durch den Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. b oder

b)

durch den AbschlußAbschluss einer Fachschule.

(4) Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.

(5) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs.1) anordnen, daßdass die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht in der ersten Schulstufe einer Fachschule (Abs. 3 lit. a) nachzukommen haben; sie gelten für die Dauer des Besuches der Fachschule als Fachschüler, hinsichtlich des § 155 Abs. 4, 6 und 8 der Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, jedoch als Berufsschüler. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 lit. a ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(6) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs.1 bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

(7) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daßdass der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

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