§ 16 WKJHG 2013

Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur besonderen Wahrung der Interessen von Kindern und Jugendlichen ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten. Sie besteht aus der Kinder- und Jugendanwältin, dem Kinder- und Jugendanwalt sowie der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Wiener Landesregierung zu sorgen.

(3) Die Stellen der Kinder- und Jugendanwältin und des Kinder- und Jugendanwaltes sind öffentlich auszuschreiben. Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ausschuss des Gemeinderates hat sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die sechs geeignetsten Kandidatinnen und Kandidaten (drei weibliche Kandidatinnen, drei männliche Kandidaten) der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem zuständigen amtsführenden Stadtrat vorzuschlagen. Die Kinder- und Jugendanwältin und der Kinder- und Jugendanwalt werden auf Vorschlag der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder des zuständigen amtsführenden Stadtrates von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Falle des Abs. 9 sowie bei Tod oder Verzicht der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung für die Restdauer der Funktionsperiode zu erfolgen.

(4) Die Kinder- und Jugendanwältin und der Kinder- und Jugendanwalt sind bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie sind für Kinder und Jugendliche niederschwellig und unentgeltlich zugängig.

(5) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft unterliegt der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 11.

(6) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:

1.

Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen.

2.

Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern sowie Jugendlichen über Pflege und Erziehung.

3.

Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind.

4.

Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung.

5.

Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken.

(7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat der Landesregierung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag vorzulegen.

(8) Die Wiener Landes- und Gemeindebehörden sowie die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesen Angelegenheiten sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Kinder- und Jugendanwältin und dem Kinder- und Jugendanwalt nicht wirksam.

(9) Wenn bei einer Kinder- und Jugendanwältin oder bei einem Kinder- und Jugendanwalt Umstände eintreten, die diese Person für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen, hat die Landesregierung die Bestellung dieser Person zu widerrufen.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.02.2023
(1) Zur besonderen Wahrung der Interessen von Kindern und Jugendlichen ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten. Sie besteht aus der Kinder- und Jugendanwältin, dem Kinder- und Jugendanwalt sowie der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Wiener Landesregierung zu sorgen.

(3) Die Stellen der Kinder- und Jugendanwältin und des Kinder- und Jugendanwaltes sind öffentlich auszuschreiben. Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ausschuss des Gemeinderates hat sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die sechs geeignetsten Kandidatinnen und Kandidaten (drei weibliche Kandidatinnen, drei männliche Kandidaten) der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem zuständigen amtsführenden Stadtrat vorzuschlagen. Die Kinder- und Jugendanwältin und der Kinder- und Jugendanwalt werden auf Vorschlag der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder des zuständigen amtsführenden Stadtrates von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Falle des Abs. 9 sowie bei Tod oder Verzicht der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung für die Restdauer der Funktionsperiode zu erfolgen.

(4) Die Kinder- und Jugendanwältin und der Kinder- und Jugendanwalt sind bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie sind für Kinder und Jugendliche niederschwellig und unentgeltlich zugängig.

(5) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft unterliegt der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 11.

(6) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:

1.

Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen.

2.

Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern sowie Jugendlichen über Pflege und Erziehung.

3.

Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind.

4.

Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung.

5.

Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken.

(7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat der Landesregierung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag vorzulegen.

(8) Die Wiener Landes- und Gemeindebehörden sowie die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesen Angelegenheiten sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Kinder- und Jugendanwältin und dem Kinder- und Jugendanwalt nicht wirksam.

(9) Wenn bei einer Kinder- und Jugendanwältin oder bei einem Kinder- und Jugendanwalt Umstände eintreten, die diese Person für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen, hat die Landesregierung die Bestellung dieser Person zu widerrufen.

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