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(1) Für den Übertritt von einer Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder höherer Bildungshöhe in eine höhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule ist Voraussetzung, daßdass der Schüler eine Aufnahmsprüfung ablegt. Die Aufnahmsprüfung hat jene Unterrichtsgegenstände zu umfassen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der Berufs- oder Fachschule Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat oder in welchen der Schüler im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe ein “Nicht genügend” gehabt und in welchen er die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat.
(2) Der Prüfungstermin (Termine der einzelnen Teilprüfungen) ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Übertrittswerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 6) aufzuschieben, wenn in dessen Person berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Aufnahmsprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen.
(3) Für die Durchführung der Aufnahmsprüfung gelten die §§ 34 Abs. 2 und 3 und 35 sinngemäß.
(4) Hat der Übertrittsbewerber die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen. Hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(5) Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 52 Abs. 1) nachweist, daßdass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Für den Übertritt von einer Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder höherer Bildungshöhe in eine höhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule ist Voraussetzung, daßdass der Schüler eine Aufnahmsprüfung ablegt. Die Aufnahmsprüfung hat jene Unterrichtsgegenstände zu umfassen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der Berufs- oder Fachschule Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat oder in welchen der Schüler im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe ein “Nicht genügend” gehabt und in welchen er die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat.
(2) Der Prüfungstermin (Termine der einzelnen Teilprüfungen) ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Übertrittswerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 6) aufzuschieben, wenn in dessen Person berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Aufnahmsprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen.
(3) Für die Durchführung der Aufnahmsprüfung gelten die §§ 34 Abs. 2 und 3 und 35 sinngemäß.
(4) Hat der Übertrittsbewerber die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen. Hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(5) Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 52 Abs. 1) nachweist, daßdass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.