§ 56 K-LSchG Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis,

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrplanmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;

b)

die Personalien des Schülers;

c)

die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse;

d)

die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§54);

e)

die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten nach Maßgabe des § 55 Abs. 1, 4 und 5;

f)

die allfällige Entscheidung über

aa)

die Berechtigung zum Aufsteigen (§ 54 Abs. 6, § 58);

bb)

die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 57) oder der Wiederholung einer Schulstufe ( § 59);

cc)

die allfällige Möglichkeit des Übertrittes zu Schulen mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen Organisationsformen (§ 29 Abs. 3)

dd)

die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 61 Abs. 2 lit. d);

g)

die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit “Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit “Gut” beurteilt wurde; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;

h)

im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;

i)

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule;

j)

im Falle des Unterrichtes im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a oder 11b K-LFBAO eine diesbezügliche Feststellung.

(3) Wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 46 Abs. 3 und 9), ist dies im Jahreszeugnis zu vermerken.

(4) Wenn einem Schüler gemäß § 54 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand ( den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.

(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs. 1 bis 3) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.

(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart sind ein Jahreszeugnis und ein Abschlusszeugnis auszustellen. Bei Fachschulen können im Abschlusszeugnis die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden. Darüber hinaus hat das Abschlusszeugnis insbesondere zu enthalten:

a)

die Personalien des Schülers;

b)

die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule;

c)

die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse;

d)

die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den Prüfungsgegenständen der Abschlussprüfung sowie die Gesamtbeurteilung;

e)

im Fall des § 56e Abs. 4 lit. d die Zulässigkeit und die Entscheidung über den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung;

f)

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Klassenvorstandes und der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie das Rundsiegel der Schule.

Im Falle des § 56e Abs. 4 lit. a, b und c kann das Abschlussprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.

(6a) Für Schüler, die die letzte Stufe einer Schule, die im Rahmen einer Schulkooperation einer Fachschule mit einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule geführt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben, darf durch Verordnung der Landesregierung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden. Die Berufsbezeichnung hat einen für die Fachrichtung typischen Zusatz zu enthalten.

(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.

(8) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben und personenbezogenen Daten nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.

(9) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.07.2016 bis 30.11.2018

(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrplanmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;

b)

die Personalien des Schülers;

c)

die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse;

d)

die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§54);

e)

die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten nach Maßgabe des § 55 Abs. 1, 4 und 5;

f)

die allfällige Entscheidung über

aa)

die Berechtigung zum Aufsteigen (§ 54 Abs. 6, § 58);

bb)

die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 57) oder der Wiederholung einer Schulstufe ( § 59);

cc)

die allfällige Möglichkeit des Übertrittes zu Schulen mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen Organisationsformen (§ 29 Abs. 3)

dd)

die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 61 Abs. 2 lit. d);

g)

die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit “Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit “Gut” beurteilt wurde; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;

h)

im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;

i)

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule;

j)

im Falle des Unterrichtes im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a oder 11b K-LFBAO eine diesbezügliche Feststellung.

(3) Wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 46 Abs. 3 und 9), ist dies im Jahreszeugnis zu vermerken.

(4) Wenn einem Schüler gemäß § 54 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand ( den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.

(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs. 1 bis 3) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.

(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart sind ein Jahreszeugnis und ein Abschlusszeugnis auszustellen. Bei Fachschulen können im Abschlusszeugnis die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden. Darüber hinaus hat das Abschlusszeugnis insbesondere zu enthalten:

a)

die Personalien des Schülers;

b)

die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule;

c)

die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse;

d)

die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den Prüfungsgegenständen der Abschlussprüfung sowie die Gesamtbeurteilung;

e)

im Fall des § 56e Abs. 4 lit. d die Zulässigkeit und die Entscheidung über den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung;

f)

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Klassenvorstandes und der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie das Rundsiegel der Schule.

Im Falle des § 56e Abs. 4 lit. a, b und c kann das Abschlussprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.

(6a) Für Schüler, die die letzte Stufe einer Schule, die im Rahmen einer Schulkooperation einer Fachschule mit einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule geführt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben, darf durch Verordnung der Landesregierung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden. Die Berufsbezeichnung hat einen für die Fachrichtung typischen Zusatz zu enthalten.

(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.

(8) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben und personenbezogenen Daten nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.

(9) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.

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