§ 57 K-LSchG Wiederholungsprüfung

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit Nicht genügend beurteilt worden sind, darf der Schüler zu Beginneine Wiederholungsprüfung ablegen. Die Wiederholungsprüfungen haben in der ersten Woche des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegenoder in der letzten Woche desselben Schuljahres stattzufinden. Macht ein Schüler, der gemäß § 58 Abs. 2 trotz der Note Nicht genügend zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieserder Befugnis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten.

(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(3) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs. 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.

(4) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit Nicht genügend beurteilt worden sind, darf der Schüler zu Beginneine Wiederholungsprüfung ablegen. Die Wiederholungsprüfungen haben in der ersten Woche des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegenoder in der letzten Woche desselben Schuljahres stattzufinden. Macht ein Schüler, der gemäß § 58 Abs. 2 trotz der Note Nicht genügend zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieserder Befugnis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten.

(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(3) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs. 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.

(4) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

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