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(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des Lehrbetriebes oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht, in der Werkstätte sowie im Lehrbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des Lehrbetriebes oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht, in der Werkstätte sowie im Lehrbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.