§ 75 K-LSchG Schülermitverwaltung

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 17 und 28) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:

a)

Mitwirkungsrechte:

das Recht auf Anhörung, das Recht auf Information, das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes, einschließlich des Rechtes auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird, das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel, einschließlich des Rechtes auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird;

b)

Mitbestimmungsrechte:

das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Haus- und Heimordnung, das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß §§ 66 Abs. 2, das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf AusschlußAusschluss eines Schülers. Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem SchulgemeinschaftsausschußSchulgemeinschaftsausschuss (§ 80).

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs.3 ) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 17 und 28) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:

a)

Mitwirkungsrechte:

das Recht auf Anhörung, das Recht auf Information, das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes, einschließlich des Rechtes auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird, das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel, einschließlich des Rechtes auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird;

b)

Mitbestimmungsrechte:

das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Haus- und Heimordnung, das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß §§ 66 Abs. 2, das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf AusschlußAusschluss eines Schülers. Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem SchulgemeinschaftsausschußSchulgemeinschaftsausschuss (§ 80).

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs.3 ) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

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