§ 77 K-LSchG Erziehungsberechtigte; Pflichten der

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
9. Abschnitt

Schule und Erziehungsberechtigte;

Schulgemeinschaft

§ 77

Erziehungsberechtigte; Pflichten der

Erziehungsberechtigten

(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jede von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben und personenbezogenen Daten unverzüglich der Schule mitzuteilen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.11.2018
9. Abschnitt

Schule und Erziehungsberechtigte;

Schulgemeinschaft

§ 77

Erziehungsberechtigte; Pflichten der

Erziehungsberechtigten

(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jede von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben und personenbezogenen Daten unverzüglich der Schule mitzuteilen.

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